(Feuerwehrsatzung – FwSAbt)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FWG) hat der Gemeinderat am 09.07.2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Meißenheim, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Meißenheim ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus
- den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr
- den Altersabteilungen
- der Jugendfeuerwehr
- dem Fanfarenzug
§ 2 Aufgaben
(1) Die Feuerwehr hat
- bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
- zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.
Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.
(2) Der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen (§ 11 Abs. 2 der Hauptsatzung)
- mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
- mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes
§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr
(1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung
Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die
- das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,
- den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
- geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
- sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären (Die Dienstzeit soll mindestens 10 Jahre betragen)
- nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
- keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und
- nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.
(2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Fanfarenzug in eine Einsatzabteilung
übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.
(3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.
(4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Abteilungsausschuss der Einsatzabteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis.
§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
(1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr
- die Probezeit nicht besteht,
- während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,
- seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,
- den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,
- das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
- Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder
- wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.
(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn
- er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte,
- der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,
- er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder
- er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.
In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.
(3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.
(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.
(5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere
- bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
- bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,
- bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder
- wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.
Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.
(6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.
§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellver treter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Sie haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen.
(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung.
(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG.
(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG)
- am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
- bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,
- den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,
- im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
- die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,
- die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, und
- über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.
(6) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.
(7) Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden.
(8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2.
(9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen.
Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro ahnden. Der Feuerwehrkommandant kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 anzuhören.
§ 6 Altersabteilung
(1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Unter denselben Voraussetzungen können Angehörige des Fanfarenzugs übernommen werden; sie können gleichzeitig Angehörige des Fanfarenzugs bleiben.
(3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
(4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
(5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.
§ 7 Jugendfeuerwehr
(1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei den Einsatzabteilungen gebildet werden.
(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie
- den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
- geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
- sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
- nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
- keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und
- nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.
Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss.
(3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn
- er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird,
- er aus der Jugendfeuerwehr austritt,
- die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,
- er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
- er das 18. Lebensjahr vollendet oder
- der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden
von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl ge-
wählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehr-
kommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres
vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feu-
erwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit
der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen.
Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören
und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugend-feuerwehrwart und
sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses
abberufen werden.
(5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Ab-
teilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertre-
tenden Leiter der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen
Rechten und Pflichten vertreten.
(6) Für die Leiter der Jugendgruppen (Absatz 1) gilt Absatz 4 entsprechend.
§ 8 Fanfarenzug
(1) In den Fanfarenzug der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Per-
sonen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die
- das 17. Lebensjahr vollendet haben,
- den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
- geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
- sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
- nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
- keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und
- nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.
Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. § 3 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst im Fanfarenzug endet, wenn der ehrenamtlich Tätige
- aus dem Fanfarenzug ausscheidet,
- den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
- infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
- Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder
- wegen Brandstiftung nach § 306 bis 306 c StGB verurteilt wurde.
(3) Der Leiter des Fanfarenzugs und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmungdes Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden
(4) Der Leiter des Fanfarenzugs ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner
Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellver-
tretenden Leiter des Fanfarenzugs unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen
Rechten und Pflichten vertreten.
(5) Angehörige des Fanfarenzugs, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, sind beim aktiven
Wahlrecht nach § 10 FWG und bei staatlichen Ehrungen den Angehörigen der Einsatzabtei-
lung gleichgestellt, wenn sie
- an einer feuerwehrspezifischen Grundausbildung erfolgreich teilgenommen haben,
- an dem nach dem Dienstplan vorgeschriebenen Übungsdienst regelmäßig teilnehmen,
- an der Aus- und Fortbildung teilnehmen und
- ab Vollendung des 18. Lebensjahres für Einsätze zur Verfügung stehen.
(6) Angehörige des Fanfarenzugs, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen auch der Jugendfeuerwehr angehören.
§ 9 Ehrenmitglieder
Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses
- Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und
- bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.
§ 10 Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind
- Feuerwehrkommandant,
- Abteilungskommandant,
- Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr und des Fanfarenzugs,
- Feuerwehrausschuss,
- Abteilungsausschüsse,
- Hauptversammlung,
- Abteilungsversammlungen.
§ 11 Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant und Stellvertreter
(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.
(3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt.
(4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer
- einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört,
- über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und
- die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
(5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.
(6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 5.
(7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.
(8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.
(9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere
- eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie dem Bürgermeister mitzuteilen,
- auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,
- für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und
- für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen,
- die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
- die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, der Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr und der Fanfarenzügen sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen,
- dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,
- Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister mitzuteilen. (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG) Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen.
(10) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden.
(11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).
(13) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 10 Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung statt. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die Absätze 4 bis 6 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für
die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den Feuerwehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 9. Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten die Absätze 4 bis 6 sowie 10 und 11 entsprechend.
§ 12 Unterführer
(1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie
- einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören,
- über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und
- die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.
§ 13 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart
(1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.
(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.
(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 18) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 500 Euro in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.
(4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden.
(5) Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in den Einsatzabteilungen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
§ 14 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzenden und aus 10 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr.
(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an
- der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,
- die Kommandanten der Einsatzabteilungen (Abteilungskommandanten),
- der Leiter der Altersabteilung,
- der Jugendfeuerwehrwart,
- der Leiter der Fanfarenzugs,
- der Schriftführer,
- der Kassenverwalter und
- der Pressesprecher.
(3) Werden der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten oder die Abteilungskommandanten nach Absatz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt, erhöht sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder entsprechend.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(5) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.
(6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen.
(9) Bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr werden Abteilungsausschüsse gebildet. Sie bestehen aus dem Abteilungskommandanten als den Vorsitzenden und bei der
- Einsatzabteilung in Meißenheim aus 5 gewählten Mitgliedern,
- Einsatzabteilung in Kürzell aus 5 gewählten Mitgliedern,
Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Den Abteilungsausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Abteilungskommandanten, der Schriftführer und der Kassenverwalter an.
Die Absätze 4 bis 8 gelten für die Abteilungsausschüsse entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. Die Niederschrift über die Sitzungen des Abteilungsausschusses sind auch dem Feuerwehrkommandanten zuzustellen.
§ 15 Ausschüsse bei den Altersabteilungen, der Jugendfeuerwehr und dem Fanfarenzug
entfällt
§ 16 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen
(1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der euerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
(2) In der Hauptversammlung haben der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege
(§ 18) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.
(3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.
(6) Für die Abteilungsversammlung der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Abteilungsversammlungen bei den Altersabteilungen, der Jugendfeuerwehr und des Fanfarenzugs gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 17 Wahlen
(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.
(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt.
(3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.
(4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat.
(5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.
(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.
(7) Für die Wahlen in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und den Abteilungen bei den Altersabteilungen, der Jugendfeuerwehr und den Fanfarenzugen gelten die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.
§ 18 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)
(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.
(2) Das Sondervermögen besteht aus
- Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
- Erträgen aus Veranstaltungen,
- sonstigen Einnahmen,
- mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.
(3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.
(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der
Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Bürgermeister.
(5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf
Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen.
(6) Für die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und die Jugendfeuerwehr werden
ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten
entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und
der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss und die
Abteilungsversammlung.
§ 19 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 24.04.1990, zuletzt geändert am 17.02.2004,
außer Kraft.
II. HINWEIS:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4
Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit
der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
III. Bekanntmachungsvermerk
a. öffentlich bekanntgemacht durch Aufnahme im Amtsblatt am 19.07.2012
b. Aufnahme auf die homepage der Gemeinde Meißenheim
IV. Jeweils eine Fertigung erhalten
a. der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Meißenheim
b. der Bürgermeister
c. der Ortsvorsteher
d. das Rechnungsamt
V. Anzeige an Landratsamt Ortenaukreis
VI. z. d A.
Ausgefertigt Meißenheim, 11.07.2012
A. Schröder
Bürgermeister